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Geschäftsbedingungen der Tierklinik Dr. Stechele GbR Equopark

1. Der Eigentümer/die Eigentümerin erklärt sich bei der Einlieferung des Patienten damit einverstanden, dass die von dem behandelnden Tierarzt/Tierärztin nach den anerkannten Regeln tierärztlicher Kunst für die Heilung des Tieres vorgesehenen Untersuchungsmaßnahmen, Behandlungen, einschließlich Operationen durchgeführt werden. Eingeschlossen in dieses Einverständnis ist auch die sofortige Nottötung eines Tieres aus Tierschutzgründen.

2. Der Eigentümer/Die Eigentümerin verpflichtet sich sämtliche Kosten für die aus tierärztlicher Sicht notwendigen Behandlungen und diagnostische Maßnahmen sowie die Pflege und Fütterung bei stationärem Aufenthalt zu übernehmen. Auf Wunsch des Besitzers und wenn die Behandlung und der Aufenthalt des Tieres in der Klinik länger als 1 Monat dauert, erstellt die Klinik Zwischenrechnungen.
Nach Beendigung des Klinikaufenthaltes sind die Behandlungs‐ und Unterstellungskosten und sonstige Auslagen nach der am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Gebührenordnung der Klinik sofort zu entrichten. Der Klinik steht bis zur vollständigen Zahlung aller Kosten aus dem Behandlungsvertrag ein Pfandrecht an dem Tier zu. Insbesondere ist die Klinik bei Zahlungsverweigerung oder bei Zahlungsverzug zur Verwertung des Tieres im Wege der Versteigerung nach den Voraussetzungen des § 383 BGB berechtigt.
Die voraussichtlichen Kosten für Untersuchung und Behandlung des Tieres sind nur Schätzungen des Tierarztes/der Tierärztin aus der zum Zeitpunkt der Schätzung gegebenen Sicht. Schätzungen sind daher nicht verbindlich.

3. Liefert ein Überbringer ohne Vertretungsmacht des Eigentümers ein Tier ein oder kann diese nicht nachweisen, haftet der Überbringer als Auftraggeber für entstehende Kosten.

4. Die Mitarbeiter der Klinik sind nicht verpflichtet, die Identität bzw. Legitimation des Abholers/der Abholerin des Tieres zu überprüfen.

5. Die Haftpflichtgrundsätze nach den §§ 833, 834 BGB verbleiben bei dem Eigentümer. Die Klinik haftet somit nicht für Schäden, die während des Klinikaufenthaltes des Tieres entstehen. Dies gilt für Infektionskrankheiten, Schäden im Zusammenhang mit dem Entlaufen des Tieres oder dem Transport, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters der Klinik. Ein Haftungsausschluss ergibt sich auch bei Verletzungen von Körper und Gesundheit des Eigentümers oder Überbringers, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters der Klinik.

6. Der Eigentümer/Überbringer des Tieres ist verpflichtet, etwaige Untugenden oder Verhaltensmuster des Tieres, durch die Schaden entstehen kann, bei der Einlieferung mitzuteilen.

7. Der Tierhalter ist verpflichtet, vor der Einlieferung auf ihm bekannte, insbesondere tierseuchenrechtlich relevante Infektionskrankheiten seines Tieres oder Bestandes hinzuweisen. Vorhandene Dokumente sind vorzulegen.

8. Auskünfte über den Gesundheitszustand des Tieres sind seitens der Klinik nur verbindlich, wenn sie durch einen behandelnden Tierarzt erteilt wurden.

9. Das Betreten von Stallungen ist ohne Erlaubnis eines behandelnden Tierarztes und ohne Schutzkleidung verboten. Anweisungen zur Gewährleistung der Hygiene und des Schutzes der Gesundheit sind zu befolgen.

10. In der Klinik angefertigte Befunde, insbesondere Röntgenbilder bleiben Eigentum der Klinik.

11. Der Eigentümer/Die Eigentümerin hat dafür Sorge zu tragen, dass sein/ihr Tier nach der Benachrichtigung durch einen Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin unverzüglich abgeholt wird. Durch Verzögerung entstehende Kosten werden berechnet.
Im Falle der Nichtabholung oder nicht rechtzeitigen Abholung ist die Klinik zur Verwertung des Tieres im Wege der Versteigerung nach den Voraussetzungen des § 383 BGB be-rechtigt.

12. Sollte der Tod des Pferdes in der Obhut der Tierklinik trotz aller Behandlungsbemühungen eintreten oder nach mit dem Auftraggeber abgestimmter Einschläferung, ist der Eigentümer damit einverstanden, dass der Tierkörper zu wissenschaftlichen Zwecken genutzt wird bzw. Proben entnommen werden, bevor der Tierkörper entsprechend den gesetzlichen Vorgaben beseitigt wird.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Augsburg, soweit dies gesetzlich möglich ist.

14. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind auf der Homepage der Klinik sowie durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses (Aufnahme/Empfang) veröffentlicht. Bei Einlieferung eines Tieres durch den Tierhalter oder einen Beauftragten müssen die AGB durch diesen mittels Unterschrift akzeptiert werden. Ebenso werden mit der Übersendung eines Anmeldeformulars oder eines Abholungsauftrages die auf der Rückseite des Formulars wiedergegebenen AGB akzeptiert.